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Einstellbedingungen und Platzordnung samt Handhabung der Zutrittskontrolle.
I N G. G E R H A R D M A D E R G E S. M. B. H.
homepage: www.storage.at e-mail: office@storage.at
Hochaustrasse 33 A-2103 Langenzersdorf
Tel. +43 (0)2244/25 84-0 Fax DW 22
Firmenbuch FN 77066 h, Firmenbuchgericht KG Korneuburg, zahlbar und klagbar in Korneuburg, UID-Nr. ATU 4676 1204
Allgem. Geschäfts- und Einstellbedingungen sowie Platzordnung
Für den Vertrieb in Österreich bestimmt!
Rufnummern in dringenden Fällen: 0699/10002584 , 0699/10002585 und 0664/2312490
1) Rechtsgrundlage
Bei der Nutzung, der von der Eigentümerin (Ing. Gerhard Mader GmbH) zur Verfügung gestellten Flächen, handelt es sich um eine unterschriftslose Willensübereinkunft und dadurch um einen gebührenfreien Zustand.
Seitens der Einsteller, wie auch der Eigentümerin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Anwendung des Mietrechtsgesetzes gem. § 1 Abs. 2 Z1 MRG bereits gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Geschäftsbedingungen gelten mit der ersten Zahlung als anerkannt. Erfüllungsort NÖ, Gerichtsstand Korneuburg; es gilt Österreichisches Recht.
2) Preise
Die Preise der Einstellobjekte sind aus der Homepage www.storage.at zu entnehmen oder im Büro zu erfragen und werden bei Einstellbeginn mit der Erst- Zahlung für die Zukunft fixiert. Sie werden lediglich einmal im Jahr je nach Veränderung des zugrundeliegenden Index und den damit geänderten Pachtpreisen angepasst (meist zu Beginn des dritten Quartals [siehe Pkt 3)]).
Folgende Zahlungsmöglichkeiten sind vom Einsteller wählbar :
B/M = Barzahlung monatlich B/Q = Barzahlung pro Quartal
Z/M = Zahlschein monatlich Z/Q = Zahlschein pro Quartal
E/M = Einzugsermächtigung monatlich E/Q = Einzugsermächtigung pro Quartal
(Quartalsweise Zahlung vermindert die Nutzungsgebühr um ca. 7%)
3) Fälligkeiten
Die Fälligkeit der Nutzungs- oder Einstellgebühr (EG) ist grundsätzlich und ausnahmslos der Erste eines Monats bzw. Quartals. Bei Zahlungsverzug werden vom Einsteller 15 % Verzugszinsen p.a. zuzüglich allfälliger Einbringungskosten, wie außergerichtliche Mahn-, Inkasso- und sonstige Spesen ausser Streit anerkannt; Verzugszinsen werden einmal im Jahr verrechnet. Bei Zurückweisung des Einziehauftrages werden € 20,00 inkl. Bankspesen exkl. MWSt verrechnet.
Bis zum 10. eines Monats bzw. Quartalbeginns nicht getätigte Zahlungen werden vom Computer registriert und die Objekt-bezogene(n) Zutrittsberechtigung(en) am 15. desselben Monats automatisch gesperrt. Eine Reaktivierung der Zutrittsberechtigungen kostet € 20,00 exkl. MWSt.
Eingehende Zahlungen werden vorerst, unbeschadet eines etwa angegebenen Verwendungszweckes, in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten herangezogen werden. Verbleibende Restbeträge werden gemäss § 1416 ABGB den ältesten Forderungen für Lieferung und Leistung angerechnet. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 1 Monat, betrachten wir das Einstellverhältnis als gekündigt was überdies eine Zwangsräumung auf Kosten und Gefahr der einstellenden Partei nach sich zieht.
4) Indexanpassung
Alle Einstellobjekte sind Eigentum der Fa. Ing. Gerhard Mader GmbH. 2103 Langenzersdorf und befinden sich auf den Pachtgründen Hochaustrasse 33, Plantagenstrasse 5, Apfelstrasse und Alleestrasse 166, für die ein Pachtpreis von der Superädifikat-Eigentümerin an den Grundeigentümer zu bezahlen ist, welcher mit dem Verbraucherpreis- Index 2000 wertgesichert ist.
Demzufolge wird auch die Einstellgebühr bei allfälligen Veränderungen der Indexgröße (üblicherweise 1 x jährlich im Mai oder Juni) in gleicher Relation angepasst. Die einstellende Partei verpflichtet sich, die jeweils um die Wertsicherung erhöhten — ggf. auch verminderten — Einstellgebühren ab dem Zeitpunkt der Vorschreibung zu bezahlen. Soferne der (die) Einsteller(in) dieser geänderten Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, steht es der Eigentümerin frei, das Einstellverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden (siehe auch Punkt 15).
5) Kautionen
Von der einstellenden Partei ist eine Objektkaution (ca. 1 bis 2 Monatseinstellgebühren) ferner pro Sperrzylinder € 40,00, pro Feuerlöscher € 40,00 und pro Zutrittskontroll- Karte oder Anhänger € 50,00 zu hinterlegen. Bei Abschluß eines gebührenpflichtigen Mietervertrages (3 Monate Kündigungsfrist zum Quartalsende) behalten wir eine Objektkaution in der Höhe von 3 Monatseinstellgebühren ein und verlangen obendrein den Betrag der Gebührenpflicht, der jedoch bei Vertragsauflösung nicht mehr an die einstellende Partei zurückbezahlt wird, da er von uns an das FA für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt wird. (Die somit definierten Mieter können auf Wunsch zur Bestätigung den Zahlungsbeleg einsehen).
Die Reservierung eines Objektes erfolgt durch die Zahlung einer Objektkaution (ca. 1 Monatseinstellgeb.) und wird bei Nichtbezug des Einstellobjekts zum vereinbarten Termin als Schadenersatz (entgangene Einstellgeb. mit Rechnung) verbucht.
Bei Inanspruchnahme mehrerer Zutrittsberechtigungen für evt. Mitbenützer oder Angestellte, sind diese den Eigentümern oder Angestellten der Ing. Mader GesmbH. persönlich vorzustellen bzw. die Personaldaten mit Lichtbildausweis + Meldezettel vorzuweisen. Die Haftung für diese Personen und Personen die vom Einsteller oder dessen Mitbenützer berechtigter, oder gar unberechtigter, Weise auf das Gelände gelassen werden, sowie für jedwede mitgebrachte Gegenstände, übernimmt auf jeden Fall die einstellende Partei, die sich hiemit verpflichtet, die Eigentümerin im Schadensfall klag- und schadlos zu halten. Beide Partner verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher Bedingungspunkte. Für allfällige Abweichungen ist eine gesonderte Vertragserrichtung unabdingbar.
6) Versicherung
Das Einstell- bzw. Lagergut muss den Brand- und Umweltschutzbestimmungen entsprechen (bei Kfz abgeklemmte Batterie und max. 5 l Treibstoff im Tank) und ist bei Bedarf durch den Einsteller zu versichern, da von der Eigentümerin in keinem Fall eine Haftung für die Inhalte der Nutzungsobjekte übernommen wird. (Lagergut auf Palettenhöhe – nicht direkt am Boden lagern)
Der Abschluss einer Inhalts-Versicherung über unseren Versicherungsmakler ist möglich. Die Prämienhöhe wird mit dem Makler für jeden Einzelfall und für jedes Risiko separat ausgehandelt, so dass kein allgemein gültiger Tarif angeboten werden kann.
7) Betriebskosten
Jedes Nutzungsobjekt, mit Ausnahme der Stahl-, Blech- und Holz- Container sowie der Parkplätze und Lagerabteile, ist mit einem E- Anschluss samt Zähler, Steckdose(n) und Beleuchtung versehen; die Kojen in Stahl- und Betonbauweise mit 400 Volt, die Kojen in der Holzhalle, sowie die Boxen und die Büros mit 240 Volt. Der Verbrauch ist gemäß dem errichteten Anschlußwert des Geländes kontingentiert und beträgt maximal 160 kWh für die 240-V-Anlagen und 230 kWh für die 400-V-Anlagen pro Jahr. Bei Überschreitung wird der einmalige Aufschlag von dzt. € 106,00 (exkl. MWSt.), pro angefangene 730 kWh Mehrverbrauch, die der Eigentümerin vom Energieversorger vorgeschrieben werden, an den jeweiligen Einsteller weiter verrechnet; dieser erwirbt damit auf Nutzungsdauer das um den abgegoltenen Mehrverbrauch erhöhte Verbrauchs- Kontingent. Die Betriebskosten werden nach dem durch Subzähler ermittelten Stromverbrauch ein- bis zweimal jährlich verrechnet. (dzt. € 0,17/kWh exkl. MWSt.).
Da dem(r) Einsteller(in) keine weiteren Betriebskosten vorgeschrieben werden, gibt es auch keine gemeinschaftliche Müllbeseitigung oder ein für uns verpflichtendes Schneeräumen oder Streuen (Vorsicht Verletzungsgefahr – keine Haftung durch die Eigentümerin), so dass jeder Einsteller selbst für die ordnungsgemässe Beseitigung seines Abfalles Sorge zu tragen hat. Bei Zuwiderhandlung erfolgt Anzeige und die Auflösung des Einstellverhältnisses!
8) Auflage
Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art auf das Gelände (vor allem der Verunreinigungen und der ausgelegten Rattenköder wegen) ist untersagt. Eltern, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen tragen die volle Verantwortung für auf das Gelände mitgebrachte Kinder (auch hier der Hinweis auf das Rattengift). Für Verletzungen jeglicher Art übernimmt die Eigentümerin keine Haftung. Für Beschädigungen am Einstellgut durch Mäuse udgl. wird ebenfalls keine Verantwortung übernommen! Empfohlen wird, heikle Dinge wie teure Möbel, Polstermöbel, Kleidung, Papiere, Unterlagen, Elektronik udgl. nur in Lagerabteilen unterzubringen.
Bei jeglicher Art von Nutzung und Tätigkeit, ist dafür Sorge zu tragen, dass weder die Eigentümerin noch die Umwelt oder ein(e) andere(r) Einsteller(in) in irgendeiner Weise zu Schaden kommt, sei es durch Verunreinigungen, Beschädigungen oder dgl. (Jeglicher Vorfall ist sofort zu melden). Die Eigentümerin ist in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.
Was und wie gelagert bzw. eingestellt werden darf, besprechen Sie bitte mit der Eigentümerin und deren Personal. Einmal jährlich findet eine Beschau durch eine Kommission des Brand- und Umweltschutzes des Amtes der NÖ. Landesregierung und der Gemeinde Langenzersdorf statt. Beanstandungen oder Auflagen durch die Behörde oder die Eigentümerin sind umgehend umzusetzen. Jedenfalls sind die EinstellerInnen verpflichtet, im Zuge der von ihnen vorgenommenen Tätigkeiten, für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, sowie immer gearteter Vorschriften, Sorge zu tragen, widrigenfalls es der Eigentümerin freisteht, die Nutzungsdauer mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Das Lagergut ist so zu placieren, daß es nicht an den Wänden anliegt und insbesondere bei den Stahlwänden dieselben beschädigt oder ausbaucht. Sollte die Befestigung eines Regals, einer Aufhängung oder einer zusätzlichen Isolation gewünscht werden, so ist dies vorher mit der Eigetümerin abzusprechen (Empfohlen wird alles auf Palettenhöhe zu lagern – nicht direkt am Boden).
Die EinstellerInnen sowie deren Mitbenützer sind zu einem pfleglichen Gebrauch der gesamten Einrichtungen verpflichtet! Die WC’s und die darin befindlichen Waschgelegenheiten sind nach deren Benützung im sauberen Zustand zu verlassen und die Türen immer zu schliessen. Autowaschen ist am gesamten Gelände untersagt.
Jede Lagerung und Abstellung ausserhalb der Lagerobjekte und -flächen auf unseren Grundstücken ist von seiten der Landesstelle f. Brandverhütung v. Amt d. NÖ. Landesregierung grundsätzlich und ausnahmslos untersagt. Bei Zuwiderhandlung, insbesondere bei Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Freigelände, ausserhalb der Lagerobjekte und nachfolgender Abwesenheit des verursachenden Fahrers, wird ein sofortiges für den Einsteller kostenpflichtiges Abschleppen
(€ 348,00,- inkl. MWSt.) veranlasst. Sollte dieses aus organisatorischen Gründen nicht sofort möglich sein, wird bis zur nächst möglichen Durchführung eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von € 90,00 (inkl. MWSt.) verhängt. Der mittels Zahlschein ausgedruckte Betrag hat Rechnungscharakter, ist EDV-mäßig erfasst und wird sofort fällig gestellt. Eine Fälligkeitsüberschreitung von mehr als 10 Tagen hat eine Sperre der Zutrittsberechtigung(en) zur Folge. Bei anderen Gegenständen wird von der Eigentümeerin ein behördlich befugtes Abschlepp- bzw. Entsorgungsunternehmen mit der Abholung beauftragt, wobei die Wertzuweisung für den einzelnen Gegenstand dem Ermessen der Eigentümerin oder dem der Entsorgungsfirma vorbehalten bleibt. Die Kosten für dieses Verfahren trägt selbstverständlich der Einsteller, sie werden ggf. von der hinterlegten Kaution einbehalten, ferner kann das Nutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden. Bei entsorgungspflichtigen Dingen wird überdies die Anzeige erstattet. Die mitgebrachten KFZ´s sind während der Anwesenheit des Einstellers, Mitbenützers oder Besuchers (Lieferant, Kunde udgl.) so abzustellen, dass die Durchfahrt für Andere möglich ist.
10) Zutritt
Jeder Einsteller erhält zum Nutzungsbeginn gegen Bestätigung und Erlag der Schlüsselkaution [siehe Punkt 5)] je zwei Objekttor und einen Haupttor-Notschlüssel, der gleichzeitig die Türen der Einsteller-WC’s mit der Waschgelegenheit sperrt. Diese Schlüssel sind bei Beendigung der Nutzungsdauer gegen Kautionsrückrechnung zurückzugeben. Der Eigentümerin verbleibt ein Ersatzschlüssel zwecks Kontrolle bzw. für den ungehinderten Zutritt der FFW sowie zum Zwecke einer behördlich angeordneter Beschau. Ein eigenmächtiger Zylindertausch durch den Einsteller ist untersagt; ein zuvor mit uns abgesprochener Tausch ist jedoch möglich, namentlich dann, wenn ein Ersatzschlüssel für die o.a. Zwecke bei der Eigentümerin hinterlegt wird.
11) Brandschutz
Nach den der Eigentümerin erteilten Auflagen wird jedem Objektbenützer (mit Ausnahme der Container- und Abteilbenützer) gegen Kaution [siehe Punkt 5)] ein 6-kg-Pulverfeuerlöscher der Brandklassen A,B,C im montierten und betriebsbereiten Zustand übergeben. Die Kosten für die behördlich vorgeschriebene Prüfung, (alle 2 Jahre) übernimmt die Eigentümerin, ausgenommen, der Feuerlöscher wurde vom Einsteller benützt oder beschädigt und somit eine Neufüllung bzw. ein Ersatz notwendig wird. In diesem Fall erfolgt eine gesonderte Kostenvorschreibung an den Einsteller. Bei evt. Lagerung von Flüssiggas-Flaschen (ob voll oder leer) besteht Kennzeichnungspflicht. (Aufkleber für das entsprechende Tor wird bei Bekanntgabe von der Eigentümerin montiert.)
Gemäß den Brandschutzbestimmungen ist in den aus Holz errichteten Lagerobjekten das Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das funkenerzeugende Schleifen, Schweißen udgl. verboten! (Objekte O1 - O15 und HCt). Das Spritzlackieren sowie das Verbrennen jedwelcher Materialien ist auf dem gesamten Gelände inner- und außerhalb der Objekte behördlich untersagt.
12) Zutrittsauflagen
Die Überlassung der Kojenschlüssel sowie der Zutritts-Berechtigung(en) (Karte oder Anhänger) ist grundsätzlich untersagt! Mitgenommene Personen ohne Zutrittsberechtigung müssen entweder früher oder gleichzeitig mit dem Zutrittsberechtigten das Gelände verlassen. Für evt. Mitbenützer ist eine eigene Zutrittsberechtigung erforderlich [siehe Punkt 1) Abs. 2]. Bei Nichtbefolgung dieser Nutzungsbedingung, insbesondere bei verdächtigem Verhalten, kann die Eigentümerin oder einer ihrer Angestellten ¾
im Bedarfsfall mit Hilfe der örtlichen Polizei ¾
Personen die Zutrittsberechtigung(en) sowie die Objektschlüssel abnehmen und ein sofortiges Nutzungsende aussprechen; das Recht zur Zwangsräumung zum nächst folgenden Monatsersten sowie das Einbringen einer Besitzstörungsklage, bleibt ihr dabei unbenommen.
13) Gefahren und deren Verhütung
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art beträgt am gesamten Gelände 10 km/h. Bei eklatanter Überschreitung wird eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von € 45,00 (inkl. MWSt.) verhängt.
Das Haupteinfahrtstor ist in seiner ganzen Breite innerhalb und außerhalb des Geländes Tag und Nacht freizuhalten (Halten und Parken verboten.
14) Pfandrecht
Trotz des unterschriftslosen Zustands steht deer Eigentümerin analog zur Bestimmung des § 1101 ABGB zur Sicherstellung der Nutzungs-gebühren, samt aller damit verbundenen Kosten und Spesen, das Pfandrecht an sämtlichen, vom Nutzer und seinen Mitbenützern eingebrachten Gegenständen und Fahrnissen zu, soweit sie nicht durch Pfändung entzogen sind. Demzufolge sind wir auch berechtigt, diese Gegenstände nach Nutzungsende, aus welchem Grunde auch immer, bis zur gesamten Abdeckung der aus dem Nutzungsverhältnis resultierenden Forderungen zurückzubehalten, zu verwerten, bzw. einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Das Gleiche gilt bei Nicht- Abholung zum vereinbarten Räumungstermin.
Hinsichtlich der hinterlegten Kaution ist die Eigentümerin berechtigt, aus dieser allfällige Rückstände an Nutzungsgebühren, an Betriebskosten sowie sämtlichen sonstigen, wie immer gearteten Forderungen, die aus dem gegenständlichen Nutzungs- Verhältnis resultieren, abzudecken.
Lediglich insoweit diese Kaution nicht zur Abdeckung eventueller Forderungen herangezogen wird, verpflichtet sich die Firma Ing. Gerhard Mader GmbH. den verbleibenden oder kompletten Betrag an den Einsteller auszufolgen. Seitens der EinstellerInnen besteht kein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht.
15) Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer ist zeitlich nicht befristet, wobei den EinstellerInnen das Recht der jederzeitigen Beendigung unter Einhaltung einer 1-monatigen Mitteilungsfrist zum Monatsende (3-Monate zum Quartalsende bei schriftlichem Vertrag) und ohne Angabe von Gründen sowie der Eigentümerin unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist mit Angabe des Kündigungsgrundes (Umbau, Abriss, Eigenbedarf des Objektes udgl.), jeweils per Letzten eines Monats, zusteht. Das Objekt ist am letzten Werktag des Monats bis 10 Uhr vormittags besenrein, ¾
und wenn nicht anders vereinbart ¾
im Zustand zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns (gemäss Foto) zu übergeben. Bei Terminüberschreitung wird die dreifache monatl. Nutzungsgebühr dividiert durch 30 (zuzüglich 20 % MWSt) pro Überziehungstag verrechnet. In weiterer Folge wird eine kostenpflichtige Zwangsräumung durchgeführt. Bei Rückgabe eines Objektes in einem Zustand, der dem des Einzugstages nicht entspricht, insbesondere bei Verunreinigungen und Beschädigungen wird die hinterlegte Kaution zur Schadenabgeltung entsprechend herangezogen. Ungeachtet dieser einvernehmlich geltenden Frist steht der Eigentümerin jedoch das Recht zu, die Nutzungsdauer mit sofortiger Wirkung vorzeitig zu beenden, soferne
a) dem Nutzungsobjekt bzw. der gesamten Liegenschaft sowie der damit verbundenen Gegenstände, durch die EinstellerInnen oder durch Personen, für welche die EinstellerInnen verantwortlich sind, Schaden zugefügt wurde und dieser seitens der EinstellerInnen nicht unverzüglich gutgemacht werden sollte;
b) der (die) EinstellerIn mit der Bezahlung der Nutzungsgebühr einschließlich sämtlicher damit verbundener Kosten sowie sonstiger aufgelaufener Kosten samt Umsatzsteuer länger als einen Monat auch nur teilweise im Rückstand bleiben sollte; vorprozessuale Kosten, wie Schriftverkehr, Inkassogebühren, Anwaltskosten, Postgebühren, Gerichtskosten und div. Spesen werden verrechnet und sind ¾
da vorweg anerkannt ¾
einklagbar.
c) der (die) Einsteller(in) sich weigern sollte, der Wertsicherungs-Verpflichtung nicht nachzukommen;
d) über das Vermögen der einstellenden Partei ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt oder eine Geschäftsaufsicht verhängt, eine Zwangsvollstreckung oder Zwangsverpachtung bewilligt werden sollte;
e) der (die) Einsteller(in) vom Einstellobjekt einen nachteiligen Gebrauch machen sollte;
f) der (die) Einsteller(in), in welcher Form auch immer, gegen die Geschäfts- und Einstellbedingungen sowie gegen behördl. Bestimmungen und Gesetze zuwiderhandeln sollte;
g) der (die) Einsteller(in) einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt ist;
h) der (die) Einsteller(in) die Änderung seiner persönlichen Daten (u.a. Adresse, Telefonnummer usw.) nicht innerhalb angemessener Frist (ca. 1 Monat) bekanntgibt.
Während der Räumungsfrist werden die Zutrittsberechtigungen auf die Betriebszeiten (werkt. v. 8 -17 Uhr) eingeschränkt.
Eine vom Einsteller gewünschte Reaktivierung eines aus obigem Grund beendeten Nutzungsverhältnisses liegt im Ermessen der Eigentümerin und wird im Anlassfall mit € 60,00 + MWSt verrechnet.

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